Die Satzung

Der Baldachin e.V. ist als gemeinnütziger Verein in jeglichem Handeln an seine Satzung gebunden.

Das schafft Sendern und Empfängern von Spenden Sicherheit und Transparenz.

Satzung


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen “Baldachin e.V." und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist unter der Nr. VR...... in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein hat die Aufgabe, unterstützungsbedürftige und unterstützungsbereite Personen und oder Organisationen zusammenzuführen. Dazu sammelt und vermittelt er Spenden und andere Unterstützungen für gemeinnützige Aufgaben. Er verfolgt diese Ziele in erster Linie durch eigenes Wirken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(2) Der Verein entsendet auf Betreiben des Vorstands Mitglieder in externe Gremien, Vereine und sonstige Gruppierungen mit dem Ziel, dem Vereinszweck zu dienen. Der Vorstand darf entsprechend der Regelungen zur Außenvertretung Vertretungsvollmachten in der Form von Vollmachten und Untervollmachten ausstellen.

 

 

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft können auf Antrag natürliche und juristische Personen erwerben, die im Interesse des Vereins zu handeln gewillt und in der Lage sind. Es besteht neben der „Ordentlichen Mitgliedschaft“ die Möglichkeit einer „Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht“.

 

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

 

(3) Verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet:

 

a) zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand bis spätestens am 30.09. des Jahres beim Vorstand eintreffend.

b) bei juristischen Personen durch Auflösung, bei natürlichen Personen durch den Tod

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden

c.a.) wegen grober Verstöße gegen die Zwecke des Vereins,

c.b.) wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,

c.c.) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

 

(5) Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§4 Beiträge

 

(1) Die Mitglieder zahlen die Beiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags- und Finanzordnung.

 

(2) Der Vorstand kann Mitglieder auf deren schriftlichen Antrag bei Vorliegen eines besonderen Grundes von der Beitragspflicht freistellen.

 

 

 

§5 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

 

§6 Die Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse

 

 

 

§7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und bis zu vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zur Vertretung jedoch nur berechtigt, wenn die bzw. der Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied rechtlich vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die bzw. der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden jeweils in gesonderten Wahlgängen einzeln gewählt. Auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung können die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter jedoch auch in einem einheitlichen Wahlgang mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden (Blockwahl).

 

Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

 

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis eine Neuwahl für  den Vorstand stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus und wird dieses Amt durch Wahl in einer Mitgliederversammlung neu besetzt, so gilt diese Wahl für die restliche Amtsdauer des amtierenden Vorstandes.

 

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(5) Die bzw. der Vorsitzende ist Inhaberin bzw. Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Sie bzw. er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

 

(6) Sitzungen des Vorstands werden von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er auch einzelne Aufgabengebiete auf einzelne Vorstandsmitglieder delegieren kann. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer aus den eigenen Reihen (besonderer Vertreter nach §30BGB bzw. Geschäftsführender Vorstand) oder von außen (Geschäftsführer) zu bestellen. Haftungsfragen regelt der Dienstvertrag.

 

(8) Der Vorstand erhält für seine Aufwendungen eine Entschädigung in Höhe der nachgewiesenen Kosten. Er kann für seine Tätigkeit angemessen entlohnt werden.

 

 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztgenannte Adresse.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Punkte:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Bericht der Rechnungsprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern oder einer Wirtschafsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers

e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss eines Mitgliedes

f) Satzungsänderungen

g) die Beitrags- und Finanzordnung und deren Änderungen

h) Ehrenmitgliedschaften

i) die Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen bei der Feststellung der Mehrheit nicht gewertet werden.

 

(7) Abweichend von Absatz 6 ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(8) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die folgenden Angaben enthält:

a) Ort und Zeit der Versammlung

b) die namentliche Nennung der Versammlungsleitung sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers

c) die Tagesordnung

d) die Ergebnisse von Beschlüssen und Wahlen

e) die Anzahl der anwesenden Stimmen.

Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

 

 

 

§9 Die Ausschüsse

 

(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Personen, die in ein Gremium kooptiert werden, können aus besonderen Gründen auch Personen sein, die nicht dem Verein angehören.

 

(2) Jeder Ausschuss untersteht dem Vorstand.

 

(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

 

§10 Ermächtigung zur Satzungsänderung

 

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit verlangt werden, abweichend von §7 der Satzung, zu beschließen

 

 

 

§11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein ähnlicher Zielsetzung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die extra zu diesem Zweck einzuberufen ist.

 

(2) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von einem Monat zu einer weiteren Versammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Über den Antrag ist schriftlich und geheim mit “ja“ oder “nein“ abzustimmen. Zur Annahme des Antrages bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat zugleich darüber zu befinden, in welcher Weise das Vereinsvermögen verwendet werden soll. Diese Verwendung darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke geschehen.

 

(4) Der amtierende Vorstand des Vereins führt als Liquidatoren die Abwicklung des Vereins durch.

 

 


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Freistellungsbescheid des Finanzamtes Potsdam
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